Die Diffamierung von Minderheiten ist keine Einzelheit und hat durch die Etablierung einer neuen Öffentlichkeit auf Plattformen wie Facebook neue Wirkungsweisen gefunden. Zwei Phänomene begegnen einem in diesem Zusammenhang mehr als oft: Volksverhetzung und Hate Speech. Beide stellen Herausforderungen dar, die zum Schutz der Menschenwürde gelöst werden müssen. Diese Arbeit untersucht mit Hilfe einer qualitativen Inhaltsanalyse welche Kriterien sich in den gerichtlichen Urteilsbegründungen von Volksverhetzung nach §130 StGB finden und inwiefern diese den Wesensmerkmalen von Hate Speech online gleichen. So wird herausgearbeitet, ob eine Gleichsetzung der Phänomene gerechtfertigt ist.
Ergebnisse weisen auf floskelhafte Begründungen durch das Gericht sowie den Einbezug des Online-Charakters, die juristische Figur des Durchschnittsrezipienten und der Grundrechtskollision hin. Der Vergleich mit dem Charakter von Hate Speech deutet auf viele Parallelen hin. So wird vor allem die direkte und bewusste Ansprache von bestimmten Bevölkerungsgruppen in den Urteilsbegründungen aufgegriffen und durch Wirkungsannahmen wie auch dem Faktor der Öffentlichkeit ergänzt.